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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der AGB

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Die Offer/Mais/Knauf GbR ist Betreiberin von Bergwerk CrossFit, Martener Str. 545 in 44379 Dortmund (nachfolgend „Betreiberin“ genannt).

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Grundlage derjenigen Verträge, die zwischen der Betreiberin und ihren Mitgliedern geschlossen werden.

Als Mitglied gilt jede Person, die auf Grund eines mit der Betreiberin geschlossenen

Mitgliedsvertrages zur Benutzung der CrossFit Box (Trainingshalle), der von der

Betreiberin betriebenen Bergwerk CrossFit berechtigt ist. Außerdem gelten alle Bereiche dieser AGBen (außer Punkt 2. und Punkt 4.) für die Nutzung einer 10er-Schicht.

 

2. Vertragsschluss

Verträge können sowohl vor Ort, als auch online geschlossen werden.

Dem Mitglied wird eine dreiwöchige Testphase der Leistungen der Betreiberin eingeräumt. Die dreiwöchige Testphase beginnt mit Antritt der ersten Trainingsstunde oder des ersten Kurses. Auf das Recht zur Kündigung des Vertrages bis zum Ablauf der vorgenannten Testphase wird hingewiesen, vgl. Ziffer

11 der AGBen.

 

3. Leistungsumfang

Das Mitglied ist im Rahmen der jeweils mit der Betreiberin getroffenen Vertragsvereinbarung zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung der Einrichtungen und Trainingsräume und zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen im Rahmen der getroffenen Vertragsvereinbarung (insbesondere Trainings- und Kurszeitraum) berechtigt.

 

Weitere Leistungen können ggf. gegen zusätzliches Entgelt in Anspruch genommen werden.

Sofern die Betreiberin freiwillig unentgeltlich bestimmte Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, begründet dies keine Verpflichtung, diese dauerhaft bereitzustellen und keinen Anspruch des Mitglieds, diese nutzen zu können. Die Betreiberin wird unentgeltliche Zusatzleistungen als solche kenntlich machen und behält sich vor, diese ganz oder teilweise einzustellen. Die Betreiberin

wird das Mitglied innerhalb angemessener Frist im Voraus über die Einstellung unterrichten.

 

Die sich aus dem Vertrag zwischen der Betreiberin und dem Mitglied ergebende Berechtigung zur Mitbenutzung der Einrichtungen und Trainingsräume sowie Teilnahme an den Kursen von Bergwerk CrossFit ist nicht auf Dritte übertragbar.

Die jeweils angebotenen Leistungen sowie der Kursplan sind der Internetpräsenz

der Betreiberin unter www.bergwerkcrossfit.com/unsere-kurse und der genutzten App „Virtuagym“ zu entnehmen.

 

Die Trainingsplätze in der Bergwerk CrossFit Box sind auf 10-12 Personen pro Kurs und 6 Personen pro Open Gym Zeitslot begrenzt.

Bergwerk CrossFit garantiert nicht, dass dem Mitglied zu der von ihm jeweils gewählten Zeit ein Trainings- und/oder Kursplatz zur Verfügung gestellt wird.

Die Anmeldung zu Kursen und Open Gym finden ausschließlich über die App „Virtuagym“ statt, zu der jedes Mitglied Zugang hat.

Die Öffnungszeiten der Bergwerk CrossFit Box sind der Internetpräsenz https://www.bergwerkcrossfit.com/kursplan und der App „Virtuagym“ zu entnehmen.

Die Betreiberin behält sich vor, die Öffnungszeiten, sowie das Leistungsangebot von Bergwerk CrossFit zu ändern. Die Änderungen der Öffnungszeiten, sowie die Änderung des jeweiligen Trainings- und Kursangebotes werden auf der Internetpräsenz und in der App „Virtuagym“ der Betreiberin unverzüglich veröffentlicht.

 

4. Entgelt und Fälligkeit

Das Mitglied, das einem Laufzeitvertrag unterliegt hat der Betreiberin ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die monatlichen Gebühren sind jeweils im Voraus zum jeweils 1. des Vertragsmonats fällig.

 

Schuldet das Mitglied einen monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag, ist die Betreiberin während der laufenden Vertragslaufzeit berechtigt, den monatlichen Beitrag auf denjenigen Betrag zu erhöhen, der der jeweiligen gesetzlichen Erhöhung der Umsatzsteuer entspricht.

Ihr Preisanpassungsrecht wird die Betreiberin in Textform spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung

ankündigen. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Mitgliedsbeitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt im Folgemonat der Verringerung der Umsatzsteuer ein.

 

Befindet sich das Mitglied mit einem Gesamtbetrag, der den geschuldeten Mitgliedsbeiträgen für zwei Monate entspricht, in Verzug, ist die Betreiberin berechtigt, die gesamten Beiträge bis zum Ende der Laufzeit fällig zu stellen.

Anderweitige Ansprüche wegen Zahlungsverzuges (insbesondere Verzugszinsen) bleiben unberührt.

 

Das Mitglied ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln oder mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung aufzurechnen,

wenn das Mitglied seine Absicht aufzurechnen mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags in Textform angezeigt hat.

 

10er-Schichten können zudem Bar, mit EC- oder Kreditkarte oder per Paypal bezahlt werden. Hier besteht Quittungspflicht.

 

5. Kursausfälle, kurzfristige Schließzeiten und höhere Gewalt

 

Dem Mitglied steht bei vereinzelten Kursausfällen kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Die Betreiberin behält sich vor, ihre Leistungen aus wichtigem Grund, wie z. B. Reparaturen oder Großveranstaltungen, zu beschränken und die Bergwerk CrossFit Box unter vorheriger Ankündigung zeitweise (bis zu max. einer Woche) zu schließen.

Entsprechende Schließungen werden in der App „Virtuagym“ im Voraus angekündigt.

 

Die Betreiberin behält sich vor die gesetzlich verankerten Betriebsferien von 4 Kalenderwochen pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Eine bevorstehende Schließung aus diesem Grund wird mindestens 14 Tage im Voraus in der App „Virtuagym“ und auf der Internetpräsenz https://www.bergwerkcrossfit.com/ angekündigt.

 

Ist der Betreiberin die Erbringung der vertraglichen Leistung wegen höherer Gewalt unmöglich, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Mitglied ist im Falle einer pandemiebedingen behördlichen Schließungsverfügung jedoch für

den Zeitraum der Schließung von der Beitragszahlungspflicht befreit. Die beitragsfreien Monate werden der laufenden Vertragslaufzeit nachfolgend draufgerechnet.

 

6. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

 

Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft auf eine*n Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betreiberin möglich.

 

7. Bild- und/oder Videoaufnahmen, Urheberrecht nach UrhG

 

Die Betreiberin behält sich, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedes vor, Foto, Bild- und/oder Videomaterial zum Zwecke der Bewerbung von Bergwerk CrossFit anzufertigen und auf den einschlägigen Social Media Portalen (Facebook, Instagram usw.) sowie auf der eigenen Internetpräsenz www.bergwerkcrossfit.com zum Zwecke der Bewerbung zu veröffentlichen.

 

Vor der/den Aufnahme(n) hat die Betreiberin diese ausdrücklich anzuzeigen und das jeweils betroffene Mitglied über

Art und Ausmaß der Aufnahme(n) zu unterrichten und seine Einwilligung einzuholen. Auf Aufforderung hat die Betreiberin das Bild-, Foto und/oder Videomaterial vorzuzeigen und ggfs.

unverzüglich zu löschen.

 

Die Betreiberin hat als Erstellerin des Foto-, Bild- und/oder Videomaterials das alleinige Urheberrecht. Die jeweils abgebildete Person verzichtet auf alle mit dem erstellten Foto, Bild- und/oder Videomaterial entstandenen oder künftig entstehenden, bekannten oder unbekannten, insbesondere monetären Ansprüche.

 

8. Haftung

 

Die Betreiberin haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der Betreiberin zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, das fortlaufende Angebot von Kursen, in einer für den Vertragszweck ausreichenden Anzahl.

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Betreiberin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

Die Betreiberin haftet nicht für Verletzungen und Gesundheitsschäden, die sich das Mitglied infolge der Kursteilnahme und/oder eines Trainings zuzieht, weil es die ihm zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte ohne oder entgegen die Trainingsanweisungen gebraucht.

Die Betreiberin haftet nicht für Verletzungen und Gesundheitsschäden, die sich das Mitglied durch eigenmächtigen und/oder

unbefugten Gebrauch der Trainingsgeräte- und Einrichtungen gebraucht.

Dem Mitglied obliegt es, seine eigene Leistungsgrenze realistisch einzuschätzen und nach seiner Leistungsgrenze zu trainieren. Die Betreiberin fragt den Gesundheitszustand des Mitglieds bei Vertragsschluss ab.

 

Das Mitglied bestätigt mit Abschluss des Vertrages die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner/ihrer Angaben.

Die Betreiberin übernimmt keine Haftung für jegliche in die Bergwerk CrossFit Box eingebrachten Wertgegenstände.

Die Betreiberin übernimmt keine Haftung für Garderobe.

 

9. Widerruf des Vertrages

 

Per E-Mail geschlossene Verträge können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss schriftlich widerrufen werden.

 

10. Kündigung durch die Betreiberin

 

Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrages, der zwei Monatsbeträgen entspricht in Verzug, so berechtigt dies die Betreiberin, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

Eine Kündigung aus sonstigem wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige

Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:

a) die Gefährdung, Verletzung und/oder Beschädigung anderer Mitglieder oder des Personals

b) die Gefährdung und/oder Beschädigung der Einrichtung und/oder der

Trainingsgeräte

c) die Beleidigung oder Belästigung anderer Mitglieder oder des Personals

d) sonstiges aggressives Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern oder des Personals

e) Verstöße gegen die Regeln des Anstandes oder Hygieneregeln

f) vergleichbar schwere Verstöße gegen die Hausordnung.

 

11. Kündigung durch das Mitglied

 

Dem Mitglied wird eine dreiwöchige Testphase der Leistungen der Betreiberin eingeräumt, vgl. Ziffer 2 der AGB. Sollte das Mitglied die Leistungen der Betreiberin nicht beanspruchen wollen, räumt die Betreiberin ihm/ihr eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der dreiwöchigen Testphase ein.

Die Kündigung in diesem Zeitraum unterliegt keiner Frist, ist jedoch spätestens zum Ablauf (letzter Tag der Testphase) der dreiwöchigen Testphase in Textform zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung ist der Zugang bei der Betreiberin

maßgeblich. Erfolgt die Kündigung verspätet, beginnt die vereinbarte Vertragslaufzeit.

 

Die mit der Betreiberin geschlossenen Verträge, laufen nach Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit automatisch aus, eine Kündigung durch das Mitglied ist nicht notwendig. 
Zur weiteren Nutzung des Angebots ist ein erneuter Vertragsabschluss notwendig.

 

Dem Mitglied steht ein Sonderkündigungsrecht wegen dauerhafter Krankheit und/oder Verletzung zu. Weist das Mitglied die dauerhafte Krankheit oder langfristige Verletzung durch ein entsprechendes sportärztliches Attest nach, kann er/sie den Vertrag wirksam zum Folgemonat kündigen.

 

12. Stilllegung des Vertrages

 

Den geschlossenen Vertrag kann das Mitglied aus wichtigen Gründen für einen Zeitraum von maximal 9 Monaten pro Kalenderjahr stilllegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) das Mitglied gesundheitliche Gründe anführt, die durch Vorlage eines

entsprechenden Dokuments (ärztliches Attest oder ähnlicher

gleichwertiger Nachweis) nachgewiesen werden,

b) das Mitglied insbesondere studien- oder berufsbedingt nachweislich

längerfristig örtlich abwesend ist.

 

Die Stilllegung ist spätestens eine Woche nach Bekanntwerden des jeweiligen Stilllegungsgrundes (postalisch oder per E-Mail an tach@bergwerkcrossfit.com) anzuzeigen.

Die Stilllegung beginnt jeweils zu Beginn des der Stilllegungsanzeige nachfolgenden Monats. Die Stilllegung erfolgt monatsweise und endet mit Ablauf desjenigen Monats, den das Mitglied als Ablaufmonat in seiner Stilllegungsanzeige ausweist, jedoch spätestens mit Ablauf des 9. Stilllegungsmonats.

Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen Monatsbeiträge befreit. Im Stilllegungszeitraum hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erfüllung der zwischen ihm/ihr und der Betreiberin vertraglich vereinbarten Leistungen.

Macht das Mitglied von seinem Recht zur Stilllegung des Vertrags wirksam Gebrauch, verlängert sich seine Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Stilllegung.

Eine ordentliche Kündigung des Mitglieds nach Ziffer 11 der AGBen ist erst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende des angerechneten Stilllegungszeitraums möglich.

 

Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder die Betreiberin von ihrem recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 10 der AGBen Gebrauch gemacht hat.

 

13. Hausordnung von Bergwerk CrossFit 

 

Es wird ausschließlich mit geeigneter Sportkleidung, insbesondere mit dem für die Ausübung des Trainings und/oder der Kurseinheiten geeigneten Schuhwerk, trainiert (feste Sportschuhe).

Das anwesende (Trainings-)Personal übt das Haus- und Weisungsrecht aus. Das anwesende Personal ist berechtigt, sein Haus- und Weisungsrecht auszuüben, soweit dies zu Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebes der Box, der allgemeinen Ordnung und der Sicherheit des Trainingspersonals oder Dritter nötig ist. Diesen Weisungen ist stets Folge zu leisten. Die Missachtung der Weisungen kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund nach Ziffer 9 der AGBen darstellen.

 

Es ist dem Mitglied untersagt, in der Bergwerk CrossFit Box

a) zu rauchen

b) alkoholische Getränke oder Suchtmittel und/oder sonstige nicht gesetzlich zugelassene (Arznei-)Mittel, welche die körperliche

Leistungsfähigkeit erhöhen sollen (insbesondere Anabolika) mitzubringen und/oder zu konsumieren

c) unter Lit. b) genannte (Arznei-)Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in der Box anzubieten, zu beschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

 

14.  Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Die Betreiberin ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der in der Mitgliedsvereinbarung genannten Bedingungen mit Ausnahme der wesentlichen Vertragspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aufgrund von Gesetzes und Rechtsprechungsänderungen oder anderen wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen

erforderlich ist.

Die Betreiberin wird das Mitglied in diesem Fall mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail über die Änderung informieren.

Die Änderung gilt als angenommen, wenn das Mitglied nicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge werden wird die Betreiberin das Mitglied im Rahmen der Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.

 

14. Datenschutz

 

Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der Betreiberin und dem Mitglied verarbeitet die Betreiberin als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr.7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die zur Vertragsanbahnung, -durchführung, und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Mitgliedes.

Sofern das Mitglied der Betreiberin die Einwilligung bezüglich einer werblichen Ansprache erteilt hat, verarbeitet die Betreiberin die

personenbezogenen Daten des Mitglieds auf Basis dieser Einwilligung auch zum Zwecke der werblichen Ansprache. Die Betreiberin verarbeitet sämtliche personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO.

Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Mitglieder entnommen werden. https://www.bergwerkcrossfit.com/datenschutzerklaerung

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer

schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.

 

16. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderungen der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder

teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist der zwischen der Betreiberin und dem Mitglied geschlossene Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.

Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollten.

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